Forderung BÄK: „Gesetzgeber muss Ärztinnen und Ärzte schützen“ [§ 219a – Liste nach § 13.3 SchKG]

„Seit einem Jahr können sich Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und weitere Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter Voraussetzung des Paragrafen 218a durchführen, auf eine öffentliche Liste der Bundesärztekammer (BÄK) aufnehmen lassen. In ihrer Zwischenbilanz fordert BÄK-Vizepräsidentin Dr. Heidrun Gitter den Gesetzgeber auf, Ärztinnen und Ärzte besser vor aggressiven Abtreibungsgegnern zu schützen. „Frauen müssen in allen Belangen rund um einen Schwangerschaftsabbruch unterstützt werden“, so Gitter. „Wer den Frauen diese Möglichkeit anbietet, der darf nicht angefeindet oder in eine Schmuddelecke gestellt werden.“  ©  Marburger-Bund-Zeitung, Newsletter 31. KW | 24.07. bis 30.07.2020


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