Satzung der GSW

Satzung der Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05. 05. 1990 in Leipzig.
Änderungen erfolgten am 05.11.1993, 18.03.1995 und 17.10.2015 in Leipzig, jeweils zu den Mitgliederversammlungen.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2016. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR 205.

 

 Präambel

  1. Die Gesellschaft für Sexualwissenschaft e. V. (GSW) beruft sich auf eine vielfach in Vergessenheit geratene, aber in ihrem Engagement hochverdiente Tradition der deutschen bzw. deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Forschung, die untrennbar mit den Namen Ivan Bloch, Sigmund Freud, Magnus Hirschfeld, Albert Moll, Wilhelm Reich und anderen Sexualwissenschaftlern verbunden ist. Wiederbelebung und Weiterentwicklung dieser Forschungstradition gehören zu den Grundanliegen der Gesellschaft ebenso wie die Bewahrung und Fortsetzung der in der DDR geleisteten sexualwissenschaftlichen Arbeit.
  2. Wissenschaftlicher Gegenstand ist die menschliche Sexualität in all ihren Bezügen und Belangen. Die Gesellschaft setzt sich für eine komplexe Erforschung der multifaktoriell bedingten Sexualität im interdisziplinären Zusammenwirken ein. Die aus der Arbeitsgemeinschaft Sexuologie der Sektion Ehe und Familie (Gesellschaft für Sozialhygiene) hervorgegangene Gesellschaft möchte engagierten Fachleuten einen Rahmen für Erkenntnisgewinn und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet einer interdisziplinären Sexualwissenschaft bieten und dazu beitragen.
  3. Angesichts der historischen Entwicklung sexuologischer Disziplinen in Deutschland, die ihren Ausdruck im Nebeneinander verschiedener medizinisch, sozialwissenschaftlich oder pädagogisch orientierter Gesellschaften gefunden hat, sieht die GSW eine besondere Aufgabe in der interdisziplinären Kommunikation und Kooperation im Rahmen eines zusammenwachsenden Europa.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR 205 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand der Gesellschaft ist Leipzig.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet einer interdisziplinären Sexualwissenschaft.
  2. Wissenschaftlicher Gegenstand ist die menschliche Sexualität in all ihren Bezügen und Belangen.
  3. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Bildungsveranstaltungen und Tagungen,
  • Erkennen von Problemen, Verarbeitung von gesicherten Informationen und Erkenntnissen der Sexualforschung und -therapien,
  • Eintreten für den Abbau von Vorurteilen, Halbwissen und darauf beruhendem Fehlverhalten,
  • Eintritt für den ungehinderten Zugang zu Empfängnisverhütung und Geburtenregelung für Mann und Frau,
  • Ausarbeitung sexualpolitischer Standpunkte und Einbringen sexualwissenschaftlicher Erkenntnisse in die Familien-, Jugend-, Sozial-, Gesundheits- und Rechtspolitik,
  • Wahrnehmung sexualpädagogischer Aufgaben.

 § 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder* erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein kann teilweise seine Mittel einer ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen mit abgeschlossenem Hoch- oder Fachschulstudium werden. Weiterhin auch Personen, wenn sie über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen oder ein besonderes Interesse an Förderung und Pflege einer interdisziplinären Sexualwissenschaft besitzen, wie z. B. Studenten der Studienrichtungen Pädagogik/Sozialpädagogik/Sexualpädagogik, Medizin und Psychologie.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes während dessen Sitzungen oder aber vorab im Rahmen einer Internet-Konferenz der Vorstandsmitglieder.Hat der Vorstand Bedenken gegen eine Aufnahme als ordentliches Mitglied, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann an Aufnahme in die GSW interessierte Personen in seine Sitzungen einladen und befragen.
  4. Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen, Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen durch besondere Vereinbarungen werden, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Diese Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf die Wahrung der Mitgliedsrechte innerhalb der Gesellschaft und auf die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Seine Höhe wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist fällig zu Beginn der Mitgliedschaft im noch laufenden Jahr in voller Höhe, später jeweils per 31.03. d. J. für das jeweils laufende Jahr. In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Zahlung eines Jahresbeitrages ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft.
  6. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder haben den Status eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand,
    2. durch Ausschluss und
    3. durch Tod.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Beschluss des Ausschlusses geht dem Mitglied per Briefpost zu. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
  9. Ein Mitglied kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dieser Beschluss ist endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und soll mindestens einmal in drei Jahren zusammentreten. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit seit der letzten Versammlung entgegen und erörtert die vom Vorstand geplanten Unternehmungen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor. Die Kassenprüfung erfolgt durch Mitglieder der Revisionskommission (siehe § 9).
  2. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Einberufung schriftlich per E-Mail mitzuteilen und zusätzlich auf der Homepage der GSW anzukündigen. Nur diejenigen Mitglieder, die dem Vorstand gegenüber schriftlich verfügt haben, erhalten die Einladung per Briefpost an die im entsprechenden Schreiben angegebene Adresse. Anzustreben ist, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung regelmäßig und kombiniert mit wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft erfolgt.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung in den Händen des 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebedingungen dieser Satzung (§ 12) mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine Mitgliederversammlung außer der Reihe einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt oder die Interessen der Gesellschaft die Einberufung erfordern.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht bis zum Vortag der einberufenen Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingegangen ist, sind nicht stimmberechtigt, sie können nicht gewählt werden.

  

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Sekretär,
    4. dem Schatzmeister und
    5. 3-5 weiteren Mitgliedern.
  2. Die Ämter des Sekretärs und des Schatzmeisters können in Personalunion geführt werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Sekretär. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen.
  4. Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Grund geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entsprechend Wahlordnung.
  5. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand aus der Reihe der Nachfolgekandidaten.
  6. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen die Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Schatzmeister verwaltet die Mittel nach dem vom Vorstand bestätigten Finanzplan. Er legt der Mitgliederversammlung darüber einen Kassenbericht vor, der von der Revisionskommission vorab geprüft wurde.
  8. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 8 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus 2 für die Amtszeit von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Die Aufgaben der Revisionskommission sind die Überwachung der Haushalt- und Kassenführung sowie die Kontrolle der Rechnungslegung und Einhaltung der Satzung.
  3. Die Revisionskommission überprüft zeitnah vor einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstandes die Haushalt- und Kassenführung und legt der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor. Die Revisionskommission kann die Unterlagen des Schatzmeisters jährlich prüfen. Auffällige Kontrollergebnisse sind dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Bildung von Arbeitsgruppen und Forschungsgemeinschaften

Zur Lösung bestimmter Aufgaben können Arbeitsgruppen und Forschungsgemeinschaften gebildet werden.

§ 10 Erstattung von Aufwendungen

  1. Die Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V. hat seinen Mitgliedern angemessene Auslagen zu erstatten, die ihnen aus der ordnungsgemäßen Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben erwachsen.
  2. Der Vorstand beschließt eine entsprechende Reisekostenordnung.

§ 11 Mitteilungen an die Mitglieder und GSW-Medien

  1. Die Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V. kann für ihre Mitglieder kostenlose Medien herausgeben.
  2. Über Erscheinungsweise (Digital-/Printmedium), Umfang und alle weiteren Details entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
  3. Die Homepage www.sexualwissenschaft.org dient als Info- und Diskussionsforum, für GSW-Mitglieder auch zusätzlich in einem speziell internen, nicht öffentlichen Teil.
  4. Persönliche Einzelinformationen des Vorstandes an die Mitglieder werden vorrangig per E-Mail versandt, nur falls vom Mitglied in einem entsprechenden Schreiben verfügt, per Briefpost.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt werden. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
  2. Jede Satzungsänderung ist vor der Beschlussfassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  3. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft sind die termingerechte Einladung mit Tagesordnung und ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
  4. Die Mitgliederversammlung, die eine Auflösung beschließt, muss einen Liquidator bestellen, der den Vorgang sachlich und rechtlich korrekt beendet.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Sexualwissenschaft und der Forschung.
  6. Die Regelungen über eine Auflösung gelten auch für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

*In dieser Satzung werden unter der männlichen Bezeichnung Menschen aller Geschlechter eingeschlossen.

 

„Die vorliegende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 22.10.2016 in Leipzig vom Organ Mitgliederversammlung diskutiert, aktualisiert und einstimmig beschlossen.“

Anlage: Beitragsordnung

  • Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in die Gesellschaft in Höhe eines Jahresbeitrages zu entrichten.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die weiteren Kalenderjahre wird gemäß § 3 (5) bestimmt.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende des 1. Quartals zu entrichten und auf das Konto der Gesellschaft  IBAN: DE 90 3006 0601 0001 0939 59; BIC: DAAE DE DD XXX (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) einzuzahlen.
  • Nichtmitglieder entrichten höhere Teilnehmergebühren auf den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft.

Satzung der Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V. als PDF-Datei